Gemäss Eidgenössischem Energiegesetz (EnG, Art. 14) haben die Kantone für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien rasche Bewilligungsverfahren vorzusehen:

Gemäss Botschaft des Bundes vom 21.6.2023 zur (pendenten) Revision des aus dem Jahr 2017 stammenden EnG soll eine Pflicht für die Kantone gelten, ein konzentriertes Planungsgenehmigungsverfahren für Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse zu schaffen.

In vorauseilendem  Gehorsam und obwohl auf Bundesebene noch kein Entscheid zur erwähnten Revision des EnG gefallen ist, hat der Zürcher Regierungsrat (Federführung Baudirektor Martin Neukom, Grüne) eine sogenannte „Beschleunigungsvorlage EnerG (730.1)“ in die Vernehmlassung gegeben.

Diese Vernehmlassung für die Richtplanvorlage Windenergieanlagen (Richtplanentwurf mit insgesamt 20 „wenn festgesetzt behördenverbindlichen“ Festsetzungen und 15 Zwischenergebnissen betreffend geplante Standorte für Windenergieanlagen und die Gesetzesänderung EnerG) liegt bis zum 31. Oktober 2024 öffentlich auf. 

Privatpersonen, aber auch Gemeinden, Organisationen, politische Akteure etc. können sich zur Gesamtüberarbeitung des Richtplankapitels Energie (kostenlos) äussern.

Folgender, vom Regierungsrat gewünschter,  neuer Gesetzesparagraph für das zu revidierende EnerG sticht ins Auge:

§ 16.f (gemäss Vernehmlassungsentwurf der Regierung):

1. Die Vorhabenträgerinnen sind berechtigt, die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke zu betreten sowie Vorbereitungshandlungen wie Geländeaufnahmen, Vermessungen, Windmessungen sowie Boden- und Baugrunduntersuchungen vorzunehmen.

2. Dieses Recht ist möglichst schonend und gegen volle Entschädigung auszuüben

3. Die Grundeigentümer sind vorgängig zu orientieren

4. Stimmt der Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung nicht zu oder einigen sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht, entscheidet auf Begehren der Vorhabenträgerin die zuständige Direktion in raschem Verfahren über die Zulässigkeit des Begehrens und über die Entschädigung.

„Vorhabenträgerinnen“ (z. B. EKZ, AXPO, ausländische Investitionsgesellschaft etc.) könnten privates Land – wie Fruchtfolgeflächen, Wald etc. – ohne Einverständnis der Land- und Waldbesitzer (nach entsprechendem Begehren an die zuständige Direktion und einer nicht anfechtbaren Bewilligung durch dieselbe Direktion) – betreten um beispielsweise Windmessungen vorzunehmen, dazu Windmess-Masten (wohl weit über 200m hoch) aufzustellen, Geländeaufnahmen zu machen, Vermessungen vorzunehmen oder zwecks Boden- und Baugrunduntersuchengen das private Land umzugraben und /oder möglicherweise dazu sogar Rodungen vorzunehmen.

Mit dem geplanten, neuen § 16 des EnerG würde der Weg frei gemacht für einen direkten Eingriff in das private Eigentum!

Der Einbezug dieses, das private Eigentum tangierende-, geplanten, neuen Gesetzesparagraphen in die Vernehmlassung scheint nur möglich gewesen zu sein, weil die „bürgerliche“ Mehrheit des Regierungsrates offensichtlich die vorliegende Vernehmlassungsvorlage ungenau oder gar nicht studiert hat.

Ein klassischer „Bock“ der bürgerlichen Regierungsräte, welcher hoffentlich nach Abschluss der Vernehmlassung und anlässlich der Überarbeitung der Gesetzesvorlage korrigiert wird und ein weiteres Beispiel für eine ungenaue Aktenprüfung durch die bürgerlichen Akteure in der Regierung.

Die Tribüne geht davon aus, dass diese Tatsache von nicht wenigen Teilnehmern an der Vernehmlassung beanstandet wird.