Die Tribüne berichtet in diesem Beitrag von zwei sonderbaren Vorfällen im Zusammenhang mit dem Zürcher Obergericht
Nationalitäten der Angeklagten dürfen gemäss Zürcher Gerichten nicht genannt werden
Am 2.12.24 mussten sich ein sogenannter „Loverboy“ und seine Freunde in zweiter Instanz (1. Instanz 5/2022 Bezirksgericht Winterthur) vor dem Zürcher Obergericht verantworten. Das Jugendgericht Winterthur hatte den Hauptbeschuldigten 2022 zu 8 Jahren und 9 Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Mitangeklagten wurden zu unbedingten und bedingten Strafen verurteilt, zwei von ihnen auch zu Landesverweisen. Der Hauptangeklagte und vier seiner sechs „Freunde“ fechten nun die Urteile der Vorinstanz vor Obergericht an. Der Hauptangeklagte soll sechs „Freunden“ ein zwölfjähriges Mädchen für Vergewaltigungen zur Verfügung gestellt haben. Er hatte seinen Kollegen per Handy-Videoanruf gezeigt, wie er das Kind mit Schlägen zugerichtet hatte. Eine Zigarette, welche er ihr ins Gesicht drückte, hatte eine Narbe hinterlassen. Innerhalb von zwei Jahren hatte er das Mädchen dazu gebracht, von seiner Familie CHF 15’000 zu stehlen (Watson, 17.5.22). Das Winterthurer Gericht kam aufgrund eines Videos des Hauptangeklagten zum Schluss, dass es sich um eine Massenvergewaltigung handelte.
Während die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich die Nationalitäten von Tätern, Tatverdächtigen und Opfern neben Alter und Geschlecht „in der Regel“ von Gesetzes wegen nennen (müssen), gilt dies scheinbar nicht für Zürcher Gerichte, auch nicht bei besonders scheren Taten. Damit soll gemäss einem Mitglied der Zürcher Judikative verhindert werden, dass Rückschlüsse auf die Opfer und Täter gemacht werden können.
Opferschutz gleich Täterschutz?
Schon vor Bezirksgericht durfte die Herkunft der Angeklagten nicht publik gemacht worden, obwohl die Staatsanwaltschaft Landesverweise beantragt hatte und ein Teil der Angeklagten auch dazu verurteilt wurden.
Das Obergericht liess nun die Medien im Gegensatz zur Öffentlichkeit zu (auf Anweisung des Bundesgerichts! Der Hauptangeschuldigte und seine Anwälte hatten vor dem Obersten Gericht versucht, die Medien auszuschliessen – auch dies wohl auf Kosten der Steuerzahler). Das Gericht verfügte aber, dass die mutmasslichen Täter und des Opfers nicht identifiziert werden dürfen: insbesondere Wohnorte, Geburtsdaten und die Nationalitäten dürfen nicht genannt werden!
Oberrichter macht aktiven Wahlkampf für (nicht gewählte) Kandidatin ans Bezirksgericht Pfäffikon
Am 24. November unterlag die SP-Kandiatin Livia Schlegel (100% Gerichtsschreiberin am Handelsgericht Zürich und Ersatzrichterin an den Bezirksgerichten Meilen, Pfäffikon, Winterthur und Zürich) deutlich gegen den Kandidaten der Grünen, Stefan Zuber und wurde nicht zur Richterin ans Bezirksgericht Pfäffikon gewählt.
Die Kandidatin der SP hatte ein Unterstützungskomitee, welches seinesgleichen sucht: praktisch die gesamte SP-Prominenz des Kantons Zürich war Mitglied in ihrem Komitee (von Jositsch über Molina und von Röösli bis Vareni). Die Dame scheint hervorragend vernetzt und hat davon Gebrauch gemacht. So weit so gut – aber:
Neben einem Gross-Testimonial von Daniel Jositsch stachen dem Betrachter Gross-Testimonials (mit Nennung ihrer SVP-Parteizugehörigkeit!) des Bezirksgerichtspräsidenten Hanspeter Meister, Meilen und von Oberrichter lic. iur. Roland Schmid (SVP, Zürich), sowie von Oberrichterin Judith Haus (SP) und von Bezirksrichterin Seraina Leuthold (SVP) ins Auge.
Beide vorgenannten Herren Richter sind (im Falle von Meister auch oberster-) disziplinarische Vorgesetzte der nicht gewählten Kandidatin. Ist ein solches Portieren seitens der beiden Vorgesetzten (zumindest) klug? Die Tribüne ist nicht dieser Meinung! Nein, die Grosskampagne der gescheiterten Kandidatin zeugt von einer gewissen. (ungesunden?) Inzucht in den Zürcher Gerichten (bei der Judikative soll und kann nicht mit der gleichen Elle, wie bei Exekutive und Legislative, gemessen werden).
Ob die gezielte Werbung mit ihrer Parteizugehörigkeit von zwei, der SVP angehörenden Richtern auf offizieller SP-Wahlwerbung der Kandidatin geholfen hat, darf bezweifelt werden. Ja, die schrägeWerbung mag sogar eine grosse Anzahl bürgerlicher Wähler dazu bewogen haben, den obsiegenden, grünen Kandidaten zu wählen!