BG Urteil vom 22.3.24 (7B_601/2023); Abweisung einer Beschwerde einer Klimaktivistin: Der Zürcher Richter Roger Harris (Die Mitte) darf keine Klimafälle mehr behandeln, nachdem er sich mit der von ihm vor dem Bezirksgericht Zürich freigsprochenen Angeklagten solidarisierte. Das Obergericht des Kantons Zürich hatte in zwei Urteilen (UA220042-O/U/AEP und UA220043-O/U/AEP) auf Antrag der Zürcher Staatsanwaltschaft entschieden, dass Harris in zwei weiteren Fällen gegen Klimaktivisten nicht als Richter amten durfte.
In einem weiteren Fall verfügte Harris am 29.10.24 Harris, als Richter am Zürcher Zwangsmassnahmengerich die Freilassung eines zur Ausschaffung festgesetzten Ukrainers mit der Begründung, der Vollzug der Landesverweisung sei „unzumutbar“. Das Zwangsmassnahmegericht hat aber lediglich über die Zuslässigkeit der (Ausschaffungs-) Haft zu entscheiden, aber nicht ob eine Ausschaffung durchgeführt werden darf oder nicht (der Ukrainer wurde daraufhin wieder festgenommen und die Landesverweisung durchgesetzt).
Anfrage zweier Zürcher Kantonsräte an das Obergericht (KR-Nr. 409/2024)
In ihrer Anfrage unter dem Titel „Gesinnungsjustiz durch Richter Roger Harris“ wollten die Kantonsräte Christoph Marty und Roland Scheck (beide SVP, Zürich) vom Obergericht des Kantons Zürich u. a. folgendes wissen:
1. Ob das Obergericht des Kantons Zürich die Ansicht der Anfrager teile, dass im Kanton Zürich ein Mensch vor Gericht ein Anrecht auf einen Richter haben müsse, dessen Urteilskraft auf Recht und Gesetz fundiert und nicht auf der Grundlage seiner persönlichen Wltanschauung und Überzeugung?
2. Wie das Obergericht zum Sachverhalt stehe, dasss ein Zürcher Bezirksrichter (Anmerkung Tribüne: Richter Harris), wie verfügt und bundesgerichtlich bestätigt, nur noch selektiv eingesetzt werden kann, weil sich dieser in seiner Urteilsfähigkeit als ausserstande erwiesen hat, seine beruflichen Pflichten von seinen persönlichen Präferenzen zu trennen.
3. Ob eine „ideologische Korrumpierung“ eines Richters mit den Folgen der Rechtsbeugung und des Missbrauchs der Amtsgewalt (wie im beschriebenn Fall) ein Entlassungsgrund sei?
4. Welche Sanktionen der fehlbare Richter im Falle der Begünstigung eines auschaffenden Ukrainers zu vergegenwärtigen habe?
5. Ob die Gerichte des Kantons Zürich die personalrechtliche Instrument der Verwarnung respektive ein Kongruentes für eine gewählte Amtsperson anwenden?
Antwort des Obergerichts auf die Anfrage Marty/Scheck
Das Obergericht antwortet pikiert:
„Wir haben Verständnis dafür, dass in Anfragen als Instrument der parlamentarischen Arbeit auch eine gewisse Polemik mitschwingen kann. Mit Besorgnis erfüllt uns jedoch, dass einige der vorliegenden Fragen weit darüber hinausgehen, auf eine einzelne Person zielen und diese aufgrund ihrer Haltung im Rahmen der Rechtsanwendung kritisiert wird. Wir verwahren uns gegen unzulässige Eingriffe in die Unabhänigkeit der Justiz“. Auf die einzelnen Anfragepunkte wurde wie folgt eingegangen:
1. Ja, das Obergericht teile die Auffassung
2. Harris sei in einem Strafverfahren in den Aussstand versetzt worden…Harris habe seinen Freispruch mit der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet. Das Obergericht weise deshalb die von den anfragenden Parlamentariern „ungehörige Unterstellung“, dass sich Harris in seiner Urteilsfähigkeit ausserstande erwiesen hat, seine beruflichen Pflichten von seinen persönlichen Präferenzen zu trennen“ in aller Form zurück.
3. Das Obergericht weise die Unterstellungen allesamt zurük. Um die Rechtsanwendung in den Entscheiden von Richtern zu korrigieren, gebe es Rechtsmittelinstanzen. Das Personalrecht komme im Bereich der richterlichen Unabhängigkeit nie zur Anwendung.
4. Das Obergericht weise die Unterstellung der Begünstigung in aller Form zurück. Über die Anwendung des Personalrechts habe es sich bereits unter 3. geäussert.
5. Im kantonalen Personalrecht gebe es das Instrument der Verwarnung nicht, doch den Verweis (Personalgesetz, § 30.1.). Ein Verweis könne bei Bezirksrichterinne und – richtern dann in Betracht gezogen werden, wenn eine Pflichtverletzung ausserhalb des Bereichs der richterlichen Unabhängigkeit dies als angezeigt erscheinen lässt, beispielsweise ein unangemessenes persönliches Verhalten.
Fazit
Aufgrund der durch Gerichtspräsidentin, lic. iur. Flurina Schorta, SP und den Generalsekretär, lic. iur. Alberto Nido, gezeichneten Antwort auf KR-Nr. 409/2024 wird offensichtlich, dass das Zürcher Obergericht wenig von der Zürcher Judikative hält!
Ja, das OG mokiert sich über die Fragen zweier Kantonsräte und verspottet die beiden gewählten Volksvertreter. Die anfragenden Kantonsräte haben sich sehr wohl an die Gewaltentrennung gehalten und nur Fragen zum Funktionieren eines Zürcher Gerichts und zu offensichtlichen und willentlichen Fehlern eines gewählten Richters gestellt, was zumindest teilweise durch das BG bestätigt wurde!
Mit seiner Antwort auf Frage 2. macht das OG klar, dass es die Begründung des Freispruchs (Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) durch Richter Harris versteht und wohl mit dem Richter übereinstimmt? Zur öffentlichen Solidarisierung (BG: „Solidarisierung von Richter Harris vor Publikum mit der Freigesprochenen“) und damit dem Hauptgrund für das BG-Urteil, äussert sich das Obergericht nicht. Warum?
Dafür rügen Schorta und Nido, im Namen des OG, harsch die „Unterstellung“ der anfragenden Parlamentarier, „dass sich Richter Harris in seiner Urteilsfähigkeit ausserstande erwiesen habe, seine beruflichen Pflichten von seinen persönlichen Präferenzen zu trennen“. Ja, das OG empfindet die Qualifizierung der Parlamentarier als „ungehörige Unterstellung“.
Auf einen möglichen Entlassungsgrund von Richter Harris (Frage 3.) geht das OG gar nicht ein und verweits auf die Rechtsmittelinstanzen.
Alles in allem muss die Antwort des OG als überheblich, ja leider sogar als arrogant betrachtet werden.
Die Legislative, respektive der Zürcher Kantonsrat, hätte es in der Hand, seinen beiden Mitgliedern den Rücken zu stärken und anlässlich der diesen Sommer anstehenden OG-Richterwahlen (für eine weitere 6-jährige Amtszeit…) Gegensteuer zu geben – wenn dies auch nur durch eine öffentliche Rüge dieser für die Tribüne ungehörlichen Antwort des höchsten Zürcher Gerichts auf eine parlamentarische Anfrage geschieht…