Gemäss Kantonsratsgesetz (KRG, 171.1) § 45.2 (Motion) und § 54.2 (Postulat) kann der Regierungsrat mindestens drei Monate vor Ablauf einer maximal zweijährigen Frist für die Berichterstattung und Antragstellung nach Überweisung einer Motionen respektive der gleichen Frist für die Berichterstattung über das Ergebnis seiner Prüfung eines Postulats, eine Fristverlängerung von maximal einem Jahr verlangen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, steht dem Regierungsrat eine Behandlungsfrist von längstens 6 Monaten nach der Ablehnung zu.

Seit Beginn der laufenden Amtszeit, vor rund 16 Monaten, hat der Regierungsrat die Möglichkeit der Fristverlängerung bis vor Wochenfrist schon unverhältinsmässig viel in Anspruch genommen (gesamthaft 11 Anträge, davon 5 seitens der Baudirektion!).

Und nun stellt die Baudirektion dem Kantonsrat vier weitere Fristverlängerungsgesuche zu folgenden Geschäften:

  • Motion KR-Nr. 267a/2020 betreffend „Das Potenzial der einheimischen Solarenergie besser nutzen) und Motion KR-Nr. 268a/2020 betreffend „Ausbau und Förderung der dezentralen Stromspeicherinfrastruktur“
  • Postulat KR-Nr. 424/2021 betreffend „Anpassung der Wohnbauförderungsverordnung zur Stärkung des gemeinnützigen Wohnungsbaus im Kanton Zürich“
  • Postulat KR-Nr. 154/2021 betreffend „Biodiversitätsschädigende Subventionen im Kanton Zürich“

Der Baudirektor könnte mit Hilfe seiner Beamten schon heute problemlos zu diesen Vorstössen aus dem Parlament Bericht erstatten oder Antrag stellen. 

Doch Dr. Martin Neukom (Grüne) nutzt, im Hinblick auf kommende Abstimmungen, Wahlen und eigene, neue Vorlagen in enger Zusammenarbeit mit den Fraktionsspitzen von EVP, GLP, Grüne und SP die vom Gesetz gegebenen Fristverlängerungen taktisch sehr geschickt!

Es wird interessant zu beobachten, wie die bürgerliche Minderheit auf die Anträge des Baudirektors reagiert oder ihm oppositionslos auf den Leim kriecht?