Paragraph 13 des kantonalen Strassengesetzes (StrG, 722.1) schreibt die Mitwirkung der Bevölkerung bei Strassenbauprojekten vor.
Strassenbauprojekte sind der Bevölkerung vor der Kreditbewilligung zur Stellungnahme zu unterbreiten. Bei Projekten von untergeordneter Bedeutung kann darauf verzichtet werden. Den Bürgern wird mit dem Mitwirkungsverfahren die Möglichkeit gegeben, den Planern form- und kostenlos Bedenken, Anliegen und Einwendungen zum Projekt kund zu tun. Dies ermöglicht – falls die planende Behörde auf die Einwendungen eingeht – dafür notwendige Korrekturen am Projekt noch vor der öffentlichen Auflage vorzunehmen. Anschliessend folgt ein „Bericht zu den nicht berücksichtigen Einwendungen“. Mittels dieses Prozesses sollen Einsprachen verhindert und die Strassenbauprojekte möglichst zeitgerecht zur Ausführung kommen. Erst nach dem beschriebenen Mitwirkungsverfahren wird die Kreditbewilligungen gesprochen und das Projekt festgesetzt und öffentlich aufgelegt. Gegen das festgesetzte Projekt kann Einsprache erhoben werden; die unterliegende Partei wird kostenpflichtig.
Während die Stadt Zürich (und dies ist ein ausdrückliches Lob an die Stadt!) „Berichte zu den nicht berücksichtigen Einwendungen“ generell v o r der öffentlichen Auflage der Strassenbauprojekte auf Stadtgebiet publiziert, tut dies der Kanton Zürich nicht und publiziert die Berichte erst anlässlich der öffentlichen Auflage des definitiven Projekts.
Dieses Vorgehen seitens des Kantons scheint am Rande der Legalität, schreibt Paragraph 13 doch vor, dass zu nicht berücksichtigten Einwendungen vor der Kreditbewilligung eine Stellungnahme zu erfolgen hat und zwar anlässlich einer Orientierungsversammlung (was praktisch nie geschieht) oder schriftlich im Antrag zur Kreditbewilligung, im Kreditbeschluss oder durch besonderen Bericht (ebendiesen „Bericht zu den nicht berücksichtigen Einwendungen“).
Durch das unverständliche, vernebelnde Handeln seitens des Kantonalen Tiefbauamtes (TBA) entgeht den betroffenen Bürgern die Möglichkeit, die Berichte zu den nicht berücksichtigten Einwendungen sorgfältig zu prüfen und eventuell noch einmal das Gespräch mit den zuständigen Behörden zu suchen, damit lange (und teure) Einwendungsverfahren möglichst vermieden werden können.
Der kantonale Tiefbauvorsteher, Herr Regierungsrat Martin Neukomm (Grüne) ist über diesen Missstand seit mehreren Monaten im Bilde, scheint aber kein Gehör zu haben. Der Magistrat könnte mittels einfacher Anweisung an seine Untergebenen auf die Linie der Stadt Zürich einschwenken – getan hat er das aber scheinbar bisher nicht.
Und so ist der Gesetzgeber gefordert.
Mittels einer Parlamentarischen Initiative zur Konkretisierung von Paragraph 13 2. des StrG kann dieser Missstand behoben werden; Textvorschlag:
§ 13 2. (neu, ersetzt bisherigen § 13 2.):
Zu nicht berücksichtigten Eiwendungen ist öffentlich Stellung zu beziehen. Die Stellungnahme erfolgt mindestens 30 Tage vor der Kreditbewilligung
a. mündlich in der ersten oder nötigenfalls in einer weiteren Orientierungsversammlung oder
b. schriftlich im Antrag zur Kreditbewilligung, oder durch besonderen Bericht
c. Einwender werden schriftlich informiert
Viel einfacher wäre, Baudirektor Martin Neukomm schwenkt mittels einfacher Anweisung an seine Untergebenen im TBA auf die Linie der Stadt Zürich um: Die betroffene Bevölkerung und die Anwohner würden zeitgerecht informiert; das eine oder andere langwierige Gerichtsverfahren könnte verhindert werden!